Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediatrust GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich

Nachfolgende Bedingungen sind bei allen Leistungen der Mediatrust GmbH & Co. KG, im folgenden kurz Mediatrust, die an Unternehmen erbracht werden, gültig, soweit nicht in Einzelverträgen schriftlich etwas anderes vereinbart ist oder Mediatrust abweichenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Geschäftsbedingungen von Kunden sind nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich von Mediatrust widersprochen wurde.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote von Mediatrust sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von Mediatrust zustande. Der genaue Leistungsumfang wird von den Parteien schriftlich in einem gesonderten Vertragsdokument formuliert.

2.2. Zeitaufwandschätzungen von Mediatrust basieren auf Erfahrungswerten, sie sind grob kalkuliert und somit unverbindlich.

3. Vertragsgegenstand

3.1. Mediatrust wird für Kunden grundsätzlich als Dienstleister tätig. Soll zwischen den Parteien ein Kauf- oder Werkvertrag vereinbart werden, so ist der Vertrag ausdrücklich als Kauf- oder Werkvertrag zu kennzeichnen. Die Anforderungen an das Werk sind in letzterem Fall von dem Kunden in einem Pflichtenheft detailliert festzulegen.

3.2. Wenn Mediatrust Aufgaben der Projektleitung übernimmt, ist damit eine dienstliche Unterstellung von Mitarbeitern des Kunden nicht verbunden.

3.3. Sofern die Lieferung von Software geschuldet ist, wird diese in ausführbarer Form geliefert. Der Quellcode und die Urheberrechte verbleiben bei Mediatrust.

3.4. Der Kunde ist berechtigt, den Leistungsgegenstand für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Alle anderen Rechte verbleiben bei Mediatrust. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Mediatrust redaktionelle und andere Inhalte liefert. Eigentum und Urheberrechte an Inhalten, Bildern, Zeichnungen, Filmen und sonstigen Daten liegen allein bei Mediatrust oder den entsprechenden Lieferanten.

4. Lieferungen, Lieferfristen, Abnahme

4.1. Liefertermin und Fristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von Mediatrust schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Bei nachträglichen Vertragsänderungen müssen Liefertermine und Fristen neu vereinbart werden. Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Kunde sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt.

4.2. Mediatrust ist zur teilweisen Lieferung und Leistung berechtigt, es sei denn, diese sind für den Kunden nicht von Interesse.

4.3. Bei Werkverträgen findet eine schriftlich zu erklärende Abnahme durch den Kunden statt. Der Kunde hat eine Prüffrist von einer Woche, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Werk gilt mit Ablauf der Prüffrist als abgenommen, es sei denn, es wurden vom Kunden während der Prüfzeit nicht unerhebliche Mängel gemeldet.

4.4. Software darf der Kunde vor Abnahme nicht in den Echteinsatz nehmen.

5. Preise, Verzug

5.1. Die Preise werden, soweit sie nicht individuell gesondert vereinbart werden, nach der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mediatrust-Preisliste, die Bestandteil des Vertrages wird, berechnet. Preise verstehen sich netto zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Im Falle des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 12 % Zinsen p.a. sowie Ersatz des Verzugsschadens.

5.3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Zu einem früheren Zeitpunkt gerät der Kunde durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung in Verzug. Abweichend hiervon gerät der Kunde auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Geldforderung zu einem nach dem Kalender bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

5.4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden unbeschadet des Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Mediatrust ausdrücklich anerkannt sind.

6. Mitwirkungsleistungen des Kunden

6.1. Der Kunde wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen unentgeltlich erbringen, insbesondere alle notwendigen Informationen unaufgefordert rechtzeitig mitteilen. Der Kunde wird Mediatrust die zur Durchführung der Arbeit erforderlichen Daten, Unterlagen, Materialien, Personal etc. zur Verfügung stellen.

6.2. Der Kunde gewährleistet, dass er die notwendigen Rechte an sämtlichen von ihm beigebrachten oder zur Verfügung gestellten Daten, Materialien, Bildern, Programmen etc. innehat. Der Kunde stellt Mediatrust von allen Ansprüchen frei, die insoweit gegen Mediatrust wegen der Verletzung von Gesetzen oder Rechten Dritter geltend gemacht werden. Diese Freistellung umfasst auch den Ersatz der Kosten für die notwendige Rechtsverteidigung von Mediatrust.

6.3. Der Kunde wird Mediatrust einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen ermächtigt ist. Der Ansprechpartner wird erforderlichenfalls unverzüglich erforderliche Auskünfte erteilen und Entscheidungen treffen bzw. Entscheidungen herbeiführen.

6.4. Auf Wunsch von Mediatrust wird der Kunde Zwischenergebnisse prüfen und schriftlich dazu Stellung nehmen.

7. Gewährleistung

7.1. Wird Mediatrust im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages für den Kunden tätig, richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regelungen:

7.1.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme der Werkleistung. Unerhebliche Mängel lösen keine Gewährleistungsrechte des Kunden aus.

7.1.2. Liegt ein von Mediatrust zu vertretender Mangel vor, ist der Kunde berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. § 476a BGB gilt entsprechend. Mediatrust ist berechtigt, die Mangelbeseitigung zu verweigern, soweit diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kommt Mediatrust mit der Mangelbeseitigung in Verzug, so kann der Kunde die Mangelbeseitigung auf Kosten von Mediatrust durchführen. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadensersatz im Rahmen des § 8 geltend machen.

7.2. Wird zwischen den Parteien ein Kaufvertrag vereinbart, so richtet sich die Gewährleistung nach den folgenden Regelungen:

7.2.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab übergabe der verkauften Sache. Unerhebliche Mängel lösen keine Gewährleistungsrechte des Kunden aus.

7.2.2. Liegt ein von Mediatrust zu vertretender Mangel vor, ist Mediatrust nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl entweder die Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen, die vereinbarte Vergütung mindern oder Schadensersatz im Rahmen des § 8 geltend machen.

7.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde es versäumt, aufgetretene Mängel binnen einer Frist von 7 Tagen anzuzeigen. Die Rügefrist beginnt bei offenkundigen Mängeln mit der Ablieferung der Werkleistung, bei verdeckten Mängeln ab dem Zeitpunkt ihres Auftretens.

8. Haftung

8.1. Mediatrust haftet außer bei ausdrücklicher Zusicherung von Eigenschaften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch für jedes schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8.2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen von Mediatrust besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter von Mediatrust oder sonstiger Erfüllungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3. Bei Verlust von Daten haftet Mediatrust nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist.

8.4. Mediatrust haftet nicht für die Nichterreichbarkeit von Websites im Internet, die fehlerhafte übermittlung oder den Verlust von Daten bei übermittlung von Daten über das Internet oder sonstige Datenverbreitungswege, insbesondere SMS, WAP, eMail etc., sofern hierfür von Mediatrust nicht zu vertretende Fehler in von Dritten betriebenen Telekommunikationsnetzen, Datenleitungen und/oder von diesen vorgehaltener Hard- und/oder Software ursächlich sind.

8.5. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Verantwortlichkeit für fremde Inhalte

Sofern Mediatrust fremde Inhalte hostet oder sonst bereithält, verpflichtet sich Mediatrust nicht zur Kontrolle oder Untersuchung dieser Inhalte. Mediatrust kann aus berechtigtem Grund jederzeit Inhalte löschen oder ändern.

10. Eigentumsvorbehalt

Mediatrust behält sämtliche Rechte an den Leistungen bzw. Lieferungen bis zum Eingang der vereinbarten Zahlung vor.

11. Verschwiegenheitsverpflichtung

11.1. Die als vertraulich gekennzeichneten Informationen einschließlich aller darauf bezogener Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde wird seine Mitarbeiter schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltungspflicht anhalten.

11.2. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch alle sonstigen Informationen über Betriebsinterna von Mediatrust, zu denen der Kunde im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages Zugang erhält.

11.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Laufzeit der Vertragsbeziehung hinaus.

12. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit diesem Vertrag tätigen Mitarbeiter von Mediatrust aktiv abzuwerben.

13. Sonstiges

13.1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder aus irgendeinem Grund undurchführbar sein, gilt diese Bestimmung als trennbarer Teil der Vereinbarung mit dem Kunden und beeinträchtigt nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

13.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich zuständig zur Streitentscheidung der Gerichtssitz Flensburg.

13.3. Es gilt das deutsche Recht.

13.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


Stand: Februar 2012